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   BVerwG, 08.03.1985 - 8 C 21.83   

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https://dejure.org/1985,2816
BVerwG, 08.03.1985 - 8 C 21.83 (https://dejure.org/1985,2816)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.1985 - 8 C 21.83 (https://dejure.org/1985,2816)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 1985 - 8 C 21.83 (https://dejure.org/1985,2816)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Einberufungsbescheid - Unzumutbare Härte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 924
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Leipzig, 29.04.1999 - 6 K 903/99
    Außerdem kann die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.1985, - 8 C 21/83 -, NVwZ 1986 S. 924 m.w.N.) im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bei kurzfristigen Härtelagen von einer Zurückstellung absehen und die gegebene Härte auf andere Weise, etwa durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides und Festsetzung eines neuen Dienstantrittzeitpunktes beheben.

    Dabei handelt es sich auch nicht um eine Umgehung der gesetzlichen Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 WPflG , denn das Wehrdienstverhältnis wird unbeachtet der Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides zu dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt im Einberufungsbescheid, also dem 03.05.1999, vor Vollendung des 28. Lebensjahres begründet (vgl. BVerwG, Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 1 S. 1, (3); BVerwG, Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14, S. 1, (6) sowie BVerwG, B. v. 20.09.1982, - 8 C 78/82 und BVerwG Urt. v. 25.09.1984, - 8 C 78/84 - BVerwG, Urt. v. 08.03.1985, - 8 C 21/83 -, NVwZ 1986 S. 924 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Wehrersatzbehörden im Rahmen des ihnen nach § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 WPflG eingeräumten Ermessens ausnahmsweise von einer Zurückstellung absehen und die gegebene Härte auf andere Weise namentlich durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides beheben (vgl. BVerwG, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 67, S. 131, (138 ff.) und BVerwG, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 160, S. 44, (45) = NVwZ 1986, S. 924).

  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 31.84

    Wehrpflicht - Zurückstellung über das 28. Lebensjahr hinaus - Unzumutbare Härte -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Wehrersatzbehörden im Rahmen des ihnen in § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 WPflG eingeräumten Ermessens ausnahmsweise von einer Zurückstellung absehen und die gegebene Härte auf andere Weise, namentlich durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides, beheben (vgl. Urteile vom 30. November 1972 a.a.O. S. 138 f. und vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 21.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 160 S. 44 ; zu den §§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG: Urteile vom 23. April 1980 a.a.O. S. 3 ff. und vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 ).
  • BVerwG, 09.03.1987 - 8 B 105.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Maßgeblichkeit der Sachlage

    Diese - zu bejahende - Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteile vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 , vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 82 und 83.82 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 33 S. 7 und vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 21.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 160 S. 44 f. jeweils m.weit.Nachw., st. Rspr.).
  • BVerwG, 12.11.1987 - 8 B 118.87

    Aussetzung der Vollziehung eines Einberufungsbescheids als unzulässige Umgehung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 21.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 160 S. 44 f. und vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 31.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 166 S. 56 [59] m.weit.Nachw.) auf die im angefochtenen Urteil hingewiesen worden ist, ist die Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides, um die unzumutbare Härte zu beseitigen, welche die Einberufung eines im Examen befindlichen Wehrpflichtigen bedeutet, keine Umgehung der gesetzlichen Altersgrenze für die Einberufung zum Wehrdienst (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG), weil das Wehrpflichtverhältnis ungeachtet der Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides zu dem in ihm festgesetzten Gestellungszeitpunkt, also vor Vollendung des 28. Lebensjahres des Wehrpflichtigen begründet wird.
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